Die meisten operativen Bestimmungen treten in Kraft (Art. 5, 15, 39, 44, 45) — 18 Monate nach Inkrafttreten.
in 45d
2026-08-12
DoC für alle Verpackungen verpflichtend
EU-Konformitätserklärung gemäß Artikel 39 und Anhang VIII erforderlich.
in 45d
2027-02-12
Harmonisierte Methodiken angenommen
Delegierte Rechtsakte der Kommission gemäß Art. 10, 25 und 29 detaillieren Recyclingfähigkeit, Verbot und Wiederverwendung.
in 229d
2028-08-12
Harmonisierte Kennzeichnung verpflichtend
Sortier- und Materialkennzeichnungen auf der Verpackung gemäß Artikel 12 (Datenträger) erforderlich.
in 2y
2029-01-01
Pfandsysteme operativ
Mitgliedstaaten müssen Pfandsysteme für Einweg-Kunststoff-Getränkeflaschen und Metallgetränkeverpackungen betreiben (Art. 50).
in 3y
2030-01-01
Verpackungen unter Klasse C verboten
Verpackungen, die Klasse C nicht erreichen (≥ 70 % recyclingfähig nach Art. 6 + Anhang II Tabelle 3), dürfen nicht mehr auf dem EU-Markt in Verkehr gebracht werden.
in 4y
2030-01-01
Rezyklatanteilsziele in Kunststoff
Schwellenwerte aus Anhang III gelten für Kunststoffverpackungen (PET 30 %, Lebensmittelkontakt ohne PET 10 %, Einwegflaschen 30 %, sonstige 35 %).
in 4y
2030-01-01
Wiederverwendungs- und Nachfüllziele
Wiederverwendungsziele aus Art. 29-30 greifen für Getränke, Transportverpackungen und Sammelpackungen.
in 4y
2030-01-01
Einwegverpackungsformate verboten
Anhang V verbietet bestimmte Einwegformate (Art. 25) — z. B. Einweg-Kunststoff für HORECA-Vor-Ort-Service.
in 4y
2030-12-31
Pro-Kopf-Abfall −5 %
Mitgliedstaaten müssen Pro-Kopf-Verpackungsabfall um 5 % gegenüber Basis 2018 reduzieren (Art. 43).
in 5y
2038-01-01
Nur Klassen A und B bleiben zulässig
Ab 2038 verlassen Klasse-C-Verpackungen den Markt — nur Klassen A (≥ 95 %) und B (≥ 80 %) bleiben.
in 12y
2040-01-01
Rezyklatanteilsziele werden verschärft
Endgültige Schwellenwerte aus Anhang III (PET 50 %, Lebensmittelkontakt ohne PET 25 %, Einwegflaschen 65 %, sonstige 65 %).
in 14y
2040-01-01
Wiederverwendungsziele werden verschärft
Artikel 29 erhöht den Wiederverwendungsanteil für Getränke- und Transportverpackungen.
in 14y
2040-12-31
Pro-Kopf-Abfall −15 %
Mitgliedstaaten müssen Pro-Kopf-Verpackungsabfall um 15 % gegenüber Basis 2018 reduzieren (Art. 43).