Wer ist betroffen?
Alle Wirtschaftsakteure, die Verpackungen — oder verpackte Produkte — in der EU in Verkehr bringen: Hersteller, Markeninhaber (Abfüller), Importeure, Vertreiber und Online- / Versandhändler, einschließlich Drittland-Verkäufern, die an EU-Verbraucher liefern. Keine generelle Größenausnahme.
Die wichtigsten Pflichten
- Konformitätserklärung (Art. 39 + Anhang VIII): ab 12. August 2026 für jede Verpackung verpflichtend.
- EPR-Registrierung (Art. 44–45): Registrierung im Erzeugerregister jedes Mitgliedstaats, Gebühren nach Recyclingfähigkeit moduliert; Drittland-Erzeuger benötigen einen EU-Bevollmächtigten.
- Recyclingfähigkeit (Art. 6 + Anhang II Tabelle 3): Klassen A/B/C; ab 1. Januar 2030 ist Verpackung unterhalb von Klasse C nicht mehr zulässig.
- Rezyklatanteil (Anhang III): Mindestquoten für Kunststoffverpackungen ab 2030, steigend bis 2040.
- Verpackungsminimierung (Art. 10): minimales Gewicht / Volumen, Leerraumgrenze von 40 % bei Sammel- / Versandverpackungen.
- Kennzeichnungspflicht (ab 12. August 2028): harmonisierte Sortier-Piktogramme und Datenträger (QR).
Fristen im Überblick
- 12. August 2026: Allgemeine Geltung, Konformitätserklärung, EPR.
- 12. August 2028: Harmonisierte Kennzeichnung.
- 1. Januar 2030: Rezyklatquoten, Klasse-C-Untergrenze, Formatverbote.
- 2038 / 2040: nur noch Klassen A/B; finale Rezyklatquoten.