Wer muss sie erstellen?
Der Erzeuger im Sinne der PPWR: Verpackungshersteller, Markeninhaber (Abfüller) oder Importeur. Bei einem nicht greifbaren Drittland-Lieferanten können die Pflichten auf den EU-Importeur übergehen (Art. 21). Kleinstunternehmen haben Erleichterungen bei der technischen Dokumentation, aber keine generelle Ausnahme.
Inhalt der Konformitätserklärung (Anhang VIII)
- Identifikation der Verpackung (Referenz, Beschreibung) und des verantwortlichen Erzeugers.
- Erklärung, dass die Verpackung die geltenden PPWR-Anforderungen erfüllt.
- Geltungsbereich: Verpackungseinheit, Teil einer Verpackung oder alle in Verkehr gebrachten Verpackungen.
- Verweis auf die technische Dokumentation (Recyclingfähigkeit, Rezyklatanteil, Stoffe).
- Datum, Ort, Unterschrift der bevollmächtigten Person.
Die Erklärung ist den Marktüberwachungsbehörden auf Anfrage vorzulegen und aufzubewahren.
So erstellen Sie sie ohne Fehler
- Verpackungsportfolio je Referenz erfassen.
- Nachweisdaten aufbauen: Recyclingfähigkeitsklasse (Art. 6), Rezyklatanteil (Anhang III), Stoffkonformität (PFAS, Schwermetalle).
- Vorausgefüllte Konformitätserklärung generieren und mit technischer Dokumentation archivieren.
PPWR Connect erstellt Ihre Konformitätserklärungen vorausgefüllt aus Ihren Daten, konform zu Anhang VIII, mit Audit-Trail.