Wie diese Seite zu lesen ist
Fest — In der Verordnung geschrieben. Nichts in der Pipeline kann es verschieben.
Bedingt — Eine Untergrenze, keine Gewissheit. Die Pflicht beginnt an diesem Datum oder eine bestimmte Anzahl Monate nach Inkrafttreten des erwarteten Rechtsakts — je nachdem, was später eintritt.
7/25 · Bedingt
2025
- In Kraft
PPWR tritt in Kraft
Die Verordnung (EU) 2025/40 wird unionsweit verbindlich; die meisten Pflichten treten zu späteren Übergangsterminen in Kraft.
2026
- In KraftArt. 5, 15, 39, 44 & 45
Allgemeine PPWR-Anwendung
Ab dem 12. August 2026 gilt der Großteil der PPWR: besorgniserregende Stoffe (Art. 5), Herstellerpflichten (Art. 15), Konformitätserklärungen (Art. 39) und Herstellerregistrierung / bevollmächtigte Vertreter (Art. 44 und 45).
- In KraftArt. 6 & Annex II
Recyclingfähigkeitspflicht gilt
Ab dem 12. August 2026 müssen alle in der EU in Verkehr gebrachten Verpackungen recyclingfähig sein (Artikel 6 Absatz 1). Drei spätere Termine werden häufig damit vermengt: die Design-for-Recycling-Kriterien, die verbindlichen Leistungsklassen A / B / C ab 1. Januar 2030 und der Teil „in großem Maßstab recycelt“ ab 1. Januar 2035.
- In KraftArt. 39 & Annex II, Annex VIII
Konformitätserklärungen erforderlich
Ab dem 12. August 2026 muss jede in der EU in Verkehr gebrachte Verpackung mit einer DoC ausgeliefert werden, die die 11 wesentlichen Anforderungen gemäß Anhang VIII abdeckt.
- In KraftArt. 12
Durchführungsrechtsakt zu Artikel 12 fällig
Die Kommission muss den Durchführungsrechtsakt mit den harmonisierten Piktogrammen und Materialcodes bis zum 12. August 2026 erlassen. Die Artwork-Planung richtet sich nach diesem Datum: Sobald der Rechtsakt vorliegt, muss jede Referenz vor der Kennzeichnungspflicht 2028 neu gestaltet werden.
2027
- FestArt. 11
Harmonisierte Methodiken angenommen
Bis zum 12. Februar 2027 muss die Kommission die Methodik zur Messung der Verpackungsminimierung (Art. 10), Leitlinien zu den Anhang-V-Verpackungsformatverboten (Art. 25) und die Methodik zur Berechnung der Wiederverwendungsziele (Art. 29) veröffentlichen.
- FestArt. 68
Nationale Sanktionsregelungen fällig
Bis zum 12. Februar 2027 müssen die Mitgliedstaaten die Sanktionen für Verstöße festgelegt und der Kommission mitgeteilt haben. Die PPWR sieht weder eine EU-weite Obergrenze noch eine Umsatzprozentformel vor: die Beträge sind national — Deutschland etwa sieht ab diesem Datum 10.000 bis 200.000 € vor.
2028
- FestArt. 7
Überprüfung der Ausnahmen beim Rezyklatanteil
Vor dem 1. Januar 2028 überprüft die Kommission gemäß Artikel 7 Absatz 12 die in Artikel 7 Absatz 5 vorgesehenen Ausnahmen von den Rezyklatanteil-Anforderungen.
- FestArt. 9
Pflichten für kompostierbare Verpackungen
Ab dem 12. Februar 2028 müssen die in Artikel 9 bezeichneten Formate — Tee- und Kaffeebeutel, Aufkleber auf Obst sowie Einweg-Kaffeekapseln, soweit ein Mitgliedstaat dies verlangt — industriell kompostierbar sein.
- BedingtArt. 12
Harmonisierte Kennzeichnungspflichten
Ab dem 12. August 2028 müssen Verpackungen harmonisierte Sortier- und Materialkennzeichnungen gemäß Artikel 12 und dessen Durchführungsrechtsakten tragen.
oder 24 Monate nach Inkrafttreten des Durchführungs- Rechtsakts nach Artikel 12(6) — je nachdem, was später eintritt — Rechtsakt nicht erlassen (2026-08-04)
2029
- FestArt. 50
Pfandsysteme operativ
Bis zum 1. Januar 2029 muss jeder Mitgliedstaat ein Pfandsystem betreiben, das mindestens 90 % getrennte Sammlung von Einweg-Kunststoff- und Metallgetränkebehältern bis 3 L erreicht (Art. 50). Mitgliedstaaten, die bereits über 80 % liegen und eine glaubwürdige 90 %-bis-2028-Strategie haben, können eine Ausnahme beantragen.
- BedingtArt. 12
Kennzeichnung „wiederverwendbar“
Ab dem 12. Februar 2029 oder 30 Monate nach Inkrafttreten des Durchführungsrechtsakts nach Artikel 12 Absatz 6 — je nachdem, was später eintritt — müssen wiederverwendbare Verpackungen die Kennzeichnung tragen, die sie als wiederverwendbar ausweist (Artikel 12 Absatz 2). Derselbe Rechtsakt regelt die sechs Monate früher fällige harmonisierte Kennzeichnung nach Artikel 12 Absatz 1; er wurde nicht erlassen.
oder 30 Monate nach Inkrafttreten des Durchführungs- Rechtsakts nach Artikel 12(6) — je nachdem, was später eintritt — Rechtsakt nicht erlassen (2026-08-04)
2030
- BedingtArt. 6 & Annex II
Verbot von Verpackungen der Klassen unter Klasse C
Ab dem 1. Januar 2030 dürfen Verpackungen, die nach Artikel 6 unterhalb von Grad C eingestuft sind, nicht mehr auf den EU-Markt gebracht werden.
oder 24 Monate nach Inkrafttreten des delegierten Rechtsakts nach Artikel 6(2)(a) — je nachdem, was später eintritt — Rechtsakt nicht erlassen (2026-08-04)
- BedingtArt. 7
Rezyklatanteil-Ziele (Kunststoff) gelten
Ab dem 1. Januar 2030 gelten die Mindestanteile an Rezyklat gemäß Artikel 7 für Kunststoffverpackungen.
oder 36 Monate nach Inkrafttreten des Durchführungs- Rechtsakts nach Artikel 7(8) — je nachdem, was später eintritt — Rechtsakt nicht erlassen (2026-08-04)
- FestArt. 29 & 30
Wiederverwendungsziele und Nachfüllverpflichtungen treten in Kraft
Ab dem 1. Januar 2030 sind die Wiederverwendungsziele aus Artikel 29 verbindlich: 40 % für Transportverpackungen innerhalb der EU, 10 % für Verkaufsverpackungen alkoholischer und nichtalkoholischer Getränke, 10 % für HORECA. Nachfüllstationen sollten etwa 10 % der Verkaufsfläche in Geschäften über 400 m² einnehmen (Art. 30).
- FestArt. 25 & Annex V
Verpackungsformatverbote nach Anhang V
Ab dem 1. Januar 2030 dürfen die in Anhang V aufgeführten Verpackungsformate nicht mehr auf dem EU-Markt in Verkehr gebracht werden — einschließlich SUP-Sammelpackungen/Multipack-Außenverpackungen, SUP-Verpackungen für unverarbeitetes Obst oder Gemüse unter 1,5 kg, SUP-HORECA-Einweg-Einzelportionen und SUP-Einzelportionen für Hotelartikel (Art. 25).
- BedingtArt. 24 & Annex IV
Leerraumquote gilt
Ab dem 1. Januar 2030 oder 36 Monate nach Inkrafttreten des Durchführungsrechtsakts nach Artikel 24 Absatz 2 — je nachdem, was später eintritt — dürfen Um-, Transport- und Versandverpackungen höchstens 50 % Leerraum aufweisen. Für Verkaufsverpackungen gilt die Quote nicht; für sie bleibt die Minimierungspflicht des Artikels 10 maßgeblich.
oder 36 Monate nach Inkrafttreten des Durchführungs- Rechtsakts nach Artikel 24(2) — je nachdem, was später eintritt — Rechtsakt nicht erlassen (2026-08-04)
- FestArt. 10 & Annex IV
Verpackungsminimierung gilt
Ab dem 1. Januar 2030 muss jede Verpackungseinheit auf das mit Funktion und Sicherheit vereinbare Mindestgewicht, Mindestvolumen und die Mindestzahl an Schichten reduziert werden (Artikel 10). Bis dahin bleibt nach der Leitlinie der Kommission EN 13428:2004 der maßgebliche Referenzstandard für Verkaufsverpackungen.
- FestArt. 43
Erster Meilenstein der Pro-Kopf-Abfallvermeidung
Bis zum 31. Dezember 2030 muss jeder Mitgliedstaat den Pro-Kopf-Verpackungsabfall um 5 % gegenüber der Basis 2018 reduzieren (Art. 43).
2035
- BedingtArt. 6 & Annex II
In großem Maßstab recycelt
Ab dem 1. Januar 2035 muss Verpackung zusätzlich in großem Maßstab recycelt werden — mindestens 55 % auf EU-Ebene für ihre Kategorie nach Anhang II, 30 % für Holz — oder fünf Jahre nach Inkrafttreten der einschlägigen Durchführungsrechtsakte, je nachdem, was später eintritt.
oder 60 Monate nach Inkrafttreten des Durchführungs- Rechtsakts nach Artikel 6(5) — je nachdem, was später eintritt — Rechtsakt nicht erlassen (2026-08-04)
- FestArt. 43
Zweiter Meilenstein der Abfallvermeidung
Bis zum 31. Dezember 2035 muss jeder Mitgliedstaat das Verpackungsabfallaufkommen pro Kopf um 10 % gegenüber dem Basisjahr 2018 senken (Art. 43).
2038
- FestArt. 6 & Annex II
Verpackungen der Klasse C verboten
Ab dem 1. Januar 2038 dürfen Verpackungen der Klasse C nach Artikel 6 nicht mehr auf den EU-Markt gebracht werden — nur noch die Klassen A und B sind zulässig.
2040
- BedingtArt. 7
Zweiter Rezyklatanteil-Schwellenwert
Ab dem 1. Januar 2040 gilt die zweite Welle der Rezyklatanteil-Schwellenwerte gemäß Artikel 7.
oder 36 Monate nach Inkrafttreten des Durchführungs- Rechtsakts nach Artikel 7(8) — je nachdem, was später eintritt — Rechtsakt nicht erlassen (2026-08-04)
- FestArt. 29
Verschärfte Wiederverwendungsziele
Ab dem 1. Januar 2040 ist die zweite Welle der Wiederverwendungsziele in Artikel 29 verbindlich, mit höheren Prozentsätzen für Transport-, alkoholische und nichtalkoholische Getränkeverpackungen.
- FestArt. 43
Letzter Meilenstein der Pro-Kopf-Abfallvermeidung
Bis zum 31. Dezember 2040 muss jeder Mitgliedstaat den Pro-Kopf-Verpackungsabfall um 15 % gegenüber der Basis 2018 reduzieren (Art. 43).
Woher diese Daten stammen
Jedes Datum ist wörtlich aus der Verordnung oder der Kommissionsguidance übernommen, nie rechnerisch aus dem Inkrafttreten abgeleitet. Der Katalog hinter dieser Seite wird gegen eine datierte Rechtsprüfung abgeglichen; ein Datum, das in der Referenz steht und hier fehlt, lässt unseren Build scheitern.
Rechtsprüfung vom 2026-08-04