PPWR-Sekundärrechtsakte der EU-Kommission: Was kommt, was nicht, und was jetzt zu tun ist
PPWR-Sekundärrechtsakte der EU-Kommission: Was kommt, was nicht, und was jetzt zu tun ist
Am 30. März 2026 hat die Europäische Kommission ein Leitliniendokument (Commission Notice, Referenz C(2026)3702) zusammen mit einer FAQ angenommen, um die Anwendung der Verordnung (EU) 2025/40 (PPWR) vor ihrem allgemeinen Anwendungsbeginn am 12. August 2026 zu klären. Das Dokument liefert nützliche Klarstellungen, ist jedoch rechtlich nicht verbindlich: Es ändert, ergänzt oder ersetzt die Verordnung nicht, und die rechtsverbindliche Auslegung des EU-Rechts obliegt allein dem Gerichtshof der Europäischen Union.
Was die Compliance tatsächlich steuert, bleiben erstens die ab dem 12. August 2026 unmittelbar geltenden Pflichten der Verordnung und zweitens die Reihe von delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten, die die Kommission zwischen 2026 und 2028 erlassen muss. Dieser Artikel fasst zusammen, was die Leitlinie und die FAQ klären, den Zeitplan dieses Sekundärrechts und die konkreten Arbeiten, die Wirtschaftsakteure jetzt beginnen sollten.
Kalender der PPWR-Sekundärrechtsakte
Artikel 64 der PPWR ermächtigt die Kommission, die folgenden Rechtsakte zu erlassen. Die Termine sind in der PPWR selbst verankert; die Entwürfe werden auf dem Portal Have your say zur öffentlichen Konsultation gestellt, bevor sie im Amtsblatt der EU veröffentlicht werden.
- Artikel 44 (Format der EPR-Register) — Durchführungsrechtsakt, fällig bis 12. Februar 2026 — bislang noch nicht erlassen. Er wird das harmonisierte Format und die Felder der nationalen Herstellerregister festlegen. In der Zwischenzeit unter den bestehenden nationalen Systemen registrieren und aktualisieren, sobald das harmonisierte Format veröffentlicht ist.
- Artikel 12 Absatz 6 (Piktogramme der harmonisierten Kennzeichnung) — Durchführungsrechtsakt, fällig bis 12. August 2026. Finalisiert die Piktogramme und die Spezifikation des Datenträgers, die ab 12. August 2028 auf Verpackungen verpflichtend werden.
- Artikel 10, 11 und 29 (Wiederverwendung, Minimierung, Wiederverwendungsziele) — delegierte Rechtsakte, fällig bis 12. Februar 2027. Präzisieren die Wiederverwendungskategorien und die Berechnungsmethodik für die Ziele.
- Artikel 24 (Leerraum in Transport- und E-Commerce-Verpackungen) — delegierter Rechtsakt, fällig bis 12. Februar 2028. Passt die 50 %-Grenze für Leerraum und die Ausnahmekriterien an.
- Artikel 6 (Design for Recycling und Recyclingfähigkeitsklassen) — delegierter Rechtsakt, fällig bis 1. Januar 2028. Präzisiert die Bewertungsmethodik für die Klassen A, B und C gemäß Anhang II Tabelle 3. Verpackungen, die den Grenzwert der Klasse C nicht erreichen, dürfen ab 1. Januar 2030 nicht mehr auf dem EU-Markt in Verkehr gebracht werden.
- Artikel 7 (Rezyklatanteil in Kunststoffen) — Durchführungsrechtsakt zur Berechnungsmethode des Post-Consumer-Rezyklatanteils, erwartet 2026–2027 im Vorfeld der Ziele für 2030.
Bereits angenommen: Delegierter Rechtsakt zu Palettenfolien
Am 25. Februar 2026 hat die Kommission den ersten delegierten Rechtsakt unter der PPWR angenommen. Er nimmt Kunststoff-Palettenfolien (Stretchfolie) und Kunststoffbänder, die in Transportverpackungen verwendet werden, von den Wiederverwendungspflichten des Artikels 29 aus, mit der Begründung, dass ein 100 %-Wiederverwendungsmandat unverhältnismäßige Logistikkosten und Hygienerisiken ohne entsprechenden Umweltnutzen verursachen würde. Palettenfolien und -bänder unterliegen weiterhin allen anderen PPWR-Pflichten — Recyclingfähigkeit, Minimierung, Stoffbeschränkungen und Kennzeichnung.
Wo die verbindlichen Regeln bereits gelten
Während die Sekundärrechtsakte ausgearbeitet werden, ist ein großer Teil der PPWR ab dem 12. August 2026 unmittelbar anwendbar. Auch wenn die Leitlinie vom 30. März 2026 Klarstellungen liefert, schafft sie keinen zusätzlichen Aufschub: Diese Pflichten gelten ab dem 12. August 2026.
Konformitätserklärung — Artikel 39 und Anhang VIII
Jeder Wirtschaftsakteur, der Verpackungen auf dem EU-Markt in Verkehr bringt, muss ab dem 12. August 2026 eine Konformitätserklärung (DoC) für jede Verpackungseinheit oder jede Gruppe von Verpackungseinheiten erstellen und bereithalten. Eine einzelne DoC kann eine Familie funktional identischer Verpackungen abdecken (zum Beispiel identische Flaschen, die unter verschiedenen Markenetiketten verkauft werden). Hersteller und Importeure sollten bereits jetzt DoCs aus ihrer Lieferkette einsammeln und archivieren.
Recyclingfähigkeit — Artikel 6 und Anhang II Tabelle 3
Die PPWR definiert drei Recyclingfähigkeitsklassen: A (≥ 95 %), B (≥ 80 %) und C (≥ 70 %). Verpackungen, die den Grenzwert der Klasse C nicht erreichen, gelten im Sinne der PPWR als nicht recyclingfähig und dürfen ab 1. Januar 2030 nicht mehr auf dem EU-Markt in Verkehr gebracht werden. Die Klasse C selbst verlässt den Markt am 1. Januar 2038. Bis zur Veröffentlichung des delegierten Rechtsakts der Kommission zur Bewertungsmethodik (bis 1. Januar 2028) sollten Wirtschaftsakteure ihre Selbstbewertung anhand etablierter industrieweiter Referenzen dokumentieren, etwa der Leitlinien von RecyClass oder CEFLEX.
Besorgniserregende Stoffe — Artikel 5 und 13
Die PPWR verbietet per- und polyfluorierte Alkylsubstanzen (PFAS) in Lebensmittelkontaktverpackungen oberhalb einer Schwelle von 25 ppb für die Summe der PFAS und begrenzt Blei, Cadmium, Quecksilber und sechswertiges Chrom. In Ermangelung einer harmonisierten Prüfnorm sollten Unternehmen EN 17681-1 oder gleichwertige validierte Methoden verwenden und Prüfberichte in den technischen Unterlagen aufbewahren.
Leerraum — Artikel 24
Ab dem 12. August 2026 dürfen Gruppenverpackungen, Transportverpackungen und E-Commerce-Verpackungen einen Leerraumanteil von 50 % bezogen auf das verpackte Produkt nicht überschreiten. Schutzfüllungen (Luftkissen, Schaum) zählen zum Gesamtverpackungsvolumen, und die Grenze gilt zum Zeitpunkt des Versands. Der delegierte Rechtsakt von 2028 wird das Verhältnis und die Ausnahmekriterien präzisieren.
Harmonisierte Kennzeichnung und Datenträger — Artikel 12
Die harmonisierte Kennzeichnung wird am 12. August 2028 verpflichtend. Der Datenträger (in der Regel ein QR-Code) transportiert zwei Arten von Informationen: den PPWR-Kennzeichnungsdatensatz (Materialzusammensetzung, Sortier- und Wiederverwendungshinweise) und, sofern die Verpackungskategorie unter die Ökodesign-Verordnung für nachhaltige Produkte (ESPR, Verordnung (EU) 2024/1781) fällt, den Digital Product Passport. Der DPP-Rahmen wird durch die ESPR geregelt, nicht durch die PPWR; die Rolle der PPWR besteht darin, die Kennzeichnungs- Piktogramme und den Datenträger auf der Verpackung durch den Durchführungsrechtsakt vom 12. August 2026 festzulegen.
Was Wirtschaftsakteure jetzt tun sollten
- DoC-Pipeline prüfen: sicherstellen, dass jede Verpackungseinheit oder -familie vor dem 12. August 2026 eine Konformitätserklärung des verantwortlichen Herstellers hat.
- Recyclingfähigkeitsbewertungen dokumentieren: Methodik, Eingabedaten und geschätzte Klasse (A, B oder C) jetzt festhalten. Der delegierte Rechtsakt 2028 wird bereits dokumentierte Methodiken validieren; undokumentierte Angaben werden einer Prüfung nicht standhalten.
- Besorgniserregende Stoffe testen: Lebensmittelkontakt- verpackungen und Kunststoffe sollten bereits in der Prüfwarteschlange für PFAS und Schwermetalle sein.
- Leerraumverhältnisse prüfen: E-Commerce- und Transportverpackungen gegen die 50 %-Grenze am Versandpunkt überprüfen.
- EPR-Registrierungsformate verfolgen: Der Durchführungsrechtsakt zu Artikel 44 (fällig 12. Februar 2026, bislang noch nicht erlassen) harmonisiert die Felder der Herstellerregister in den Mitgliedstaaten. In der Zwischenzeit unter den bestehenden nationalen Systemen registrieren.
- Harmonisierte Kennzeichnung vorbereiten: jetzt den Datensatz und den Datenträger-Workflow aufbauen, damit die Kennzeichnung sofort nach Veröffentlichung des Durchführungsrechtsakts zu Piktogrammen (12. August 2026) vor dem 12. August 2028 ausgerollt werden kann.
Wie PPWR Connect hilft
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