PPWR-Checkliste 2026: Was jetzt gilt, Rolle für Rolle
Welche PPWR-Pflichten gelten jetzt, und wer trägt sie?
Seit dem 12. August 2026 gilt die Verordnung (EU) 2025/40, und jede Pflicht folgt der Rolle, die ein Unternehmen für eine bestimmte Verpackung innehat. Der Hersteller erstellt die Konformitätsakte (Artikel 15), der Lieferant übermittelt die zugrunde liegenden Daten (Artikel 16), der Importeur prüft die Akte (Artikel 18), und der Händler kontrolliert Registrierung und Identifikation (Artikel 19).
Die Checklisten unten nennen die heute fälligen Maßnahmen, eine pro Zeile, jeweils mit der einschlägigen Bestimmung. Sie richten sich an kleine und mittlere Unternehmen in Deutschland — Markeninhaber, Importeure, Händler, Verpackungsverarbeiter — und gelten in der gesamten Union, weil die Verordnung nach Artikel 71 unmittelbar in jedem Mitgliedstaat gilt.
Zentrale Fakten
- Die Verordnung (EU) 2025/40 gilt für alle Verpackungen, unabhängig vom Material, für Haushalte ebenso wie für Handel und Industrie, nach Artikel 2 Absatz 1.
- Nach Artikel 6 Absatz 1 müssen alle in Verkehr gebrachten Verpackungen recyclingfähig sein, eine Pflicht, die seit dem 12. August 2026 gilt, Transportverpackungen eingeschlossen.
- Nach Artikel 5 Absatz 5 ist das Inverkehrbringen von Lebensmittelkontakt-Verpackungen mit PFAS oberhalb der Schwellenwerte seit dem 12. August 2026 verboten.
- Die EU-Konformitätserklärung folgt dem Muster in Anhang VIII, nach Artikel 39 Absatz 2.
- Nach Artikel 6 werden die Klassen A/B/C am 1. Januar 2030 verbindlich, oder später, wenn sich der delegierte Rechtsakt verzögert.
- Die fünf Aussagen oben sind durch unser datiertes PPWR-Referenzial bestätigt (Stand 15. September 2026); die Rollenpflichten der Artikel 15 bis 22, 44 und 45 sind aus dem Text gelesen und unten aufgeführt.
Welche Rolle haben Sie für jede einzelne Verpackung?
Ein Unternehmen nimmt je Verpackung eine Rolle ein, nicht eine einzige für den gesamten Betrieb. Nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2025/40 kann dasselbe Unternehmen Hersteller seiner Eigenmarken-Verpackungen sein, Importeur von außerhalb der Union eingekauften Waren und Händler von Fremdmarken, jede Rolle mit eigenen Pflichten.
- Ein Hersteller ist die Person, die eine Verpackung oder ein verpacktes Produkt herstellt oder unter eigenem Namen oder eigener Marke entwerfen oder herstellen lässt (Artikel 3 Absatz 1 Nummer 13).
- Ein Lieferant ist jede Person, die einem Hersteller Verpackungen oder Verpackungsmaterial liefert (Artikel 3 Absatz 1 Nummer 16).
- Ein Importeur ist eine in der Union niedergelassene Person, die Verpackungen aus einem Drittland in Verkehr bringt (Artikel 3 Absatz 1 Nummer 17).
- Ein Händler ist jede Person in der Lieferkette außer dem Hersteller oder dem Importeur, die Verpackungen auf dem Markt bereitstellt (Artikel 3 Absatz 1 Nummer 18).
- Ein Erzeuger ist der Hersteller, Importeur oder Händler, der Verpackungen oder verpackte Produkte erstmals im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats bereitstellt (Artikel 3 Absatz 1 Nummer 15).
Nach Artikel 21 gilt ein Importeur oder Händler als Hersteller, wenn er Verpackungen unter eigenem Namen oder eigener Marke in Verkehr bringt oder bereits in Verkehr gebrachte Verpackungen so verändert, dass die Konformität beeinträchtigt werden kann. Nach Artikel 15 Absatz 12 ist der in der Union niedergelassene Verpackungslieferant eines Markeninhabers, der ein Kleinstunternehmen ist, für die Zwecke des Artikels 15 der Hersteller.
Was muss ein Markeninhaber oder Hersteller tun, bevor er Verpackungen in Verkehr bringt?
Vor dem Inverkehrbringen prüft der Hersteller die Verpackung anhand der geltenden Anforderungen, führt die Konformitätsbewertung durch und erstellt die technische Dokumentation nach Anhang VII sowie die EU-Konformitätserklärung, nach Artikel 15 der Verordnung (EU) 2025/40. Ein Markeninhaber, dessen Verpackungen unter seinem eigenen Namen oder seiner eigenen Marke hergestellt werden, ist in der Regel dieser Hersteller (Artikel 3 Absatz 1 Nummer 13).
- Prüfen Sie jede Verpackung und jede Komponente. Nach Artikel 5 Absatz 4 darf die Summe aus Blei, Cadmium, Quecksilber und sechswertigem Chrom in Verpackungen oder Verpackungskomponenten 100 mg/kg nicht überschreiten.
- Prüfen Sie bei Lebensmittelkontakt-Verpackungen PFAS anhand der Grenzwerte nach Artikel 5 Absatz 5.
- Dokumentieren Sie die Gestaltungsangaben zur Recyclingfähigkeitspflicht nach Artikel 6 Absatz 1: Materialien, Komponenten, Trennbarkeit.
- Vergewissern Sie sich, dass kein Merkmal nur darauf abzielt, das wahrgenommene Volumen zu vergrößern, etwa doppelte Wände oder falsche Böden (Artikel 10 Absatz 2).
- Führen Sie die Konformitätsbewertung nach Artikel 38 durch und erstellen Sie die technische Dokumentation nach Anhang VII (Artikel 15 Absatz 2).
- Erstellen Sie die EU-Konformitätserklärung nach dem Muster in Anhang VIII (Artikel 39 Absatz 2).
- Stellen Sie die Erklärung in der Sprache oder den Sprachen zur Verfügung, die jeder Mitgliedstaat verlangt, in dem Sie verkaufen (Artikel 39 Absatz 2).
- Versehen Sie jede Verpackung mit einer Typen-, Chargen- oder Seriennummer oder einem anderen Identifikationsmerkmal (Artikel 15 Absatz 5).
- Geben Sie Ihren Namen oder Ihre Marke und eine Postanschrift auf der Verpackung oder ihrem Datenträger an (Artikel 15 Absatz 6).
- Bewahren Sie die Dokumentation und die Erklärung 5 Jahre nach dem Inverkehrbringen auf, bei wiederverwendbaren Verpackungen 10 Jahre (Artikel 15 Absatz 3).
Was muss ein Importeur prüfen, bevor er Verpackungen auf dem EU-Markt in Verkehr bringt?
Vor dem Inverkehrbringen von Verpackungen aus einem Drittland stellt der Importeur sicher, dass der Hersteller die Konformitätsbewertung durchgeführt und die technische Dokumentation nach Anhang VII erstellt hat, nach Artikel 18 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2025/40. Der Importeur fügt seinen eigenen Namen und seine Postanschrift hinzu und bewahrt eine Kopie der EU-Konformitätserklärung auf, nach Artikel 18 Absätze 3 und 7.
- Bringen Sie nur Verpackungen in Verkehr, die den Artikeln 5 bis 12 entsprechen (Artikel 18 Absatz 1).
- Stellen Sie vor dem Inverkehrbringen sicher, dass der Hersteller die Konformitätsbewertung durchgeführt und die Dokumentation nach Anhang VII erstellt hat (Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe a).
- Prüfen Sie Identifikationsmerkmal, Namen und Postanschrift des Herstellers auf der Verpackung (Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe d).
- Bringen Sie Ihren eigenen Namen oder Ihre Marke und Ihre Postanschrift auf der Verpackung an (Artikel 18 Absatz 3).
- Halten Sie Verpackungen zurück, bei denen Sie Grund zu der Annahme haben, dass sie nicht konform sind (Artikel 18 Absatz 2).
- Bewahren Sie eine Kopie der Erklärung 5 Jahre auf, bei wiederverwendbaren Verpackungen 10 Jahre (Artikel 18 Absatz 7).
- Sorgen Sie dafür, dass Lagerung und Transport die Konformität nicht gefährden (Artikel 18 Absatz 5).
- Wenn Sie unter eigenem Namen oder eigener Marke verkaufen, wenden Sie die Checkliste für Hersteller vollständig an (Artikel 21).
Mehr dazu in unserem Artikel über die Pflichten von Importeuren bei Waren von Nicht-EU-Herstellern.
Was muss ein Händler prüfen, bevor er Verpackungen auf dem Markt bereitstellt?
Vor der Bereitstellung einer Verpackung auf dem Markt vergewissert sich der Händler, dass der Erzeuger dieser Verpackung im Erzeugerregister nach Artikel 44 registriert ist und dass Hersteller und Importeur sich auf der Verpackung zu erkennen gegeben haben, nach Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2025/40. Ein Händler handelt mit der gebührenden Sorgfalt, nach Artikel 19 Absatz 1.
- Vergewissern Sie sich, dass der Erzeuger im Erzeugerregister registriert ist (Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe a und Artikel 44).
- Prüfen Sie die Identifikations- und Kontaktangaben von Hersteller und Importeur auf der Verpackung (Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe c).
- Halten Sie Verpackungen zurück, bei denen Sie Grund zu der Annahme haben, dass sie nicht konform sind (Artikel 19 Absatz 3).
- Sorgen Sie dafür, dass Lagerung und Transport die Konformität nicht gefährden (Artikel 19 Absatz 3).
- Wenn Sie unter eigenem Namen oder eigener Marke verkaufen oder Verpackungen so verändern, dass die Konformität beeinträchtigt werden kann, wenden Sie die Checkliste für Hersteller an (Artikel 21).
- Wenn Sie die Verpackung als Erster in Ihrem Mitgliedstaat bereitstellen, sind Sie dort ihr Erzeuger (Artikel 3 Absatz 1 Nummer 15).
Was schuldet ein Verpackungsverarbeiter oder Verpackungslieferant seinen Kunden?
Ein Verpackungsverarbeiter, der Verpackungen unter dem Namen oder der Marke eines Kunden herstellt, ist Lieferant nach Artikel 3 Absatz 1 Nummer 16 der Verordnung (EU) 2025/40 und schuldet diesem Kunden die Informationen und Unterlagen, die zum Nachweis der Konformität erforderlich sind, nach Artikel 16 Absatz 1. Ein Verpackungsverarbeiter, der Verpackungen unter eigenem Namen in Verkehr bringt, ist der Hersteller (Artikel 3 Absatz 1 Nummer 13).
- Klären Sie Verpackung für Verpackung, ob Sie Hersteller oder Lieferant sind (Artikel 3 Absatz 1 Nummern 13 und 16).
- Übermitteln Sie als Lieferant dem Hersteller die Informationen und Unterlagen, die zum Nachweis der Konformität erforderlich sind, einschließlich der technischen Dokumentation nach Anhang VII (Artikel 16 Absatz 1).
- Stellen Sie diese Unterlagen in einer Sprache zur Verfügung, die der Hersteller leicht versteht, auf Papier oder elektronisch (Artikel 16 Absatz 1).
- Fügen Sie bei kontaktempfindlichen Verpackungen die Unterlagen bei, die die dafür geltenden Rechtsakte der Union verlangen (Artikel 16 Absatz 2).
- Geben Sie die Schwermetallwerte je Komponente an (Artikel 5 Absatz 4). Eine Schwermetallkonzentration wird je Komponente gemessen und nie über Komponenten hinweg addiert: Die am stärksten belastete Komponente bestimmt das Ergebnis.
- Ist ein Kunde ein Kleinstunternehmen, können Sie der Hersteller seiner Verpackungen sein (Artikel 15 Absatz 12 und Artikel 21).
Siehe auch unseren Artikel dazu, was als Lieferantennachweis zählt.
Wer registriert sich als Erzeuger, und in welchem Mitgliedstaat?
Der Erzeuger registriert sich im Erzeugerregister jedes Mitgliedstaats, in dem er Verpackungen oder verpackte Produkte erstmals bereitstellt, nach Artikel 44 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2025/40. Der Erzeuger ist der Hersteller, Importeur oder Händler, der die Verpackung erstmals in einem Mitgliedstaat bereitstellt, nach Artikel 3 Absatz 1 Nummer 15.
- Ermitteln Sie je Verpackung und je Mitgliedstaat, welcher Akteur sie dort erstmals bereitstellt (Artikel 3 Absatz 1 Nummer 15).
- Registrieren Sie sich in jedem betroffenen Mitgliedstaat (Artikel 44 Absatz 2).
- Stellen Sie Verpackungen nicht erstmals in einem Mitgliedstaat bereit, in dem Sie nicht registriert sind (Artikel 44 Absatz 4).
- Wenn Sie grenzüberschreitend unmittelbar an Endnutzer verkaufen, benennen Sie durch schriftliches Mandat einen Bevollmächtigten für die erweiterte Herstellerverantwortung in jedem Mitgliedstaat, in dem Sie verkaufen, außer Ihrem eigenen (Artikel 45 Absatz 3).
Der Kommissionsvorschlag COM(2025) 982 vom 10. Dezember 2025 schlägt vor, Artikel 45 Absatz 3 bis zum 1. Januar 2035 auszusetzen; zum Referenzialstand vom 15. September 2026 ist der Vorschlag nicht angenommen. Artikel 17 sieht ein anderes, freiwilliges Mandat vor, den Bevollmächtigten für Konformitätsaufgaben. Register, Schwellenwerte und Entgelte sind nationales Recht: Siehe unseren Leitfaden zur Erzeugerregistrierung in den EU-Märkten und, für Deutschland, unseren Artikel zum deutschen VerpackDG und zum LUCID-Register.
Welche PPWR-Pflichten gelten noch nicht?
Drei zentrale Pflichten der Verordnung (EU) 2025/40 sind heute noch nicht verbindlich: die Leistungsklassen der Recyclingfähigkeit (Artikel 6), die Mindestrezyklatanteile (Artikel 7) und das harmonisierte Kennzeichen (Artikel 12). Nach Artikel 6 werden die Klassen A/B/C am 1. Januar 2030 verbindlich, oder später, wenn sich der delegierte Rechtsakt verzögert.
| Pflicht | Bestimmung | Verbindlich ab |
|---|---|---|
| Leistungsklassen der Recyclingfähigkeit A, B und C | Artikel 6 Absatz 3, Anhang II | 1. Januar 2030 oder 24 Monate nach Inkrafttreten der delegierten Rechtsakte nach Artikel 6 Absatz 4, je nachdem, welcher Zeitpunkt später liegt |
| Mindestrezyklatanteil in Kunststoffverpackungen | Artikel 7 Absatz 1 | 1. Januar 2030 oder 3 Jahre nach Inkrafttreten des Durchführungsrechtsakts nach Artikel 7 Absatz 8, je nachdem, welcher Zeitpunkt später liegt |
| Gewicht und Volumen auf das notwendige Mindestmaß reduziert | Artikel 10 Absatz 1 | 1. Januar 2030 |
| Harmonisiertes Kennzeichen zur Materialzusammensetzung | Artikel 12 Absatz 1 | 12. August 2028 oder 24 Monate nach Inkrafttreten der Durchführungsrechtsakte nach Artikel 12 Absätze 6 und 7, je nachdem, welcher Zeitpunkt später liegt |
| Leerraumverhältnis von höchstens 50 % | Artikel 24 Absatz 1 | 1. Januar 2030 oder 3 Jahre nach Inkrafttreten der Durchführungsrechtsakte nach Artikel 24 Absatz 2, je nachdem, welcher Zeitpunkt später liegt |
Der delegierte Rechtsakt nach Artikel 6 Absatz 4 ist bis zum 1. Januar 2028 fällig und noch nicht erlassen. Die Durchführungsrechtsakte nach Artikel 12 Absatz 6 waren bis zum 12. August 2026 fällig und sind nicht erlassen worden. Siehe auch unseren Artikel dazu, welche Pflichten heute gelten und welche auf einen delegierten Rechtsakt warten.
Welche Maßnahmen gelten heute für die einzelnen Rollen?
Für jede Rolle nach der Verordnung (EU) 2025/40 gilt heute eine kurze Liste von Maßnahmen, festgelegt in den Artikeln 15 bis 22, 44 und 45. Die Tabelle fasst die Checklisten oben zusammen; ein Unternehmen mit mehreren Rollen für verschiedene Verpackungen wendet mehrere Zeilen an.
| Rolle | Maßnahmen heute | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| Markeninhaber oder Hersteller | Prüfung von Stoffen, Recyclingfähigkeit und wahrgenommenem Volumen; Dokumentation nach Anhang VII; Erklärung nach Anhang VIII; Identifikation; Aufbewahrung 5 Jahre, 10 Jahre bei wiederverwendbaren Verpackungen | Artikel 5, 6 Absatz 1, 10 Absatz 2, 15, 38, 39 |
| Verpackungsverarbeiter oder Lieferant | Informationen und Unterlagen für den Hersteller; Herstellerpflichten für Verpackungen unter eigenem Namen | Artikel 3 Absatz 1 Nummern 13 und 16, Artikel 16 |
| Importeur | Akte des Herstellers geprüft; eigener Name auf der Verpackung; Kopie der Erklärung aufbewahrt | Artikel 18, 21 |
| Händler | Registrierung des Erzeugers und Identifikation geprüft; gebührende Sorgfalt | Artikel 19, 21 |
| Fulfilment-Dienstleister | Abwicklung, die die Konformität nicht gefährdet | Artikel 20 |
| Erzeuger | Registrierung je Mitgliedstaat; Bevollmächtigter für die erweiterte Herstellerverantwortung bei grenzüberschreitendem Direktverkauf | Artikel 3 Absatz 1 Nummer 15, Artikel 44, Artikel 45 Absatz 3 |
| Jeder Wirtschaftsakteur | Lieferanten und Kunden auf Verlangen benannt | Artikel 22 |
Was bestätigt das Referenzial nicht?
Unser datiertes PPWR-Referenzial (Stand 15. September 2026) bestätigt die zentralen Fakten, die Aussagen zu Artikel 5 Absatz 4, den Status der Rechtsakte nach Artikel 6 Absatz 4 und Artikel 12 Absatz 6 sowie die Termine zu Artikel 12 Absatz 1 und Artikel 24 Absatz 1 in der Tabelle. Seine Prüfung lieferte für die folgenden Aussagen keine Entsprechung; sie sind aus dem Text der Verordnung (EU) 2025/40 gelesen.
- Die Begriffsbestimmungen in Artikel 3 Absatz 1 und die Regeln für Kleinstunternehmen in Artikel 15 Absatz 12 und Artikel 21.
- Die Artikel 15 bis 22 in dieser Formulierung, einschließlich der Aufbewahrung von 5 Jahren und von 10 Jahren für wiederverwendbare Verpackungen.
- Artikel 6 Absatz 3, Artikel 7 Absatz 1, Artikel 10 Absätze 1 und 2, die Artikel 17 und 38, Artikel 39 Absatz 2, Artikel 44, Artikel 45 Absatz 3 und Artikel 71 in dieser Formulierung sowie COM(2025) 982.
- Alles zu einem nationalen Register, einem Schwellenwert oder einem Entgelt, deutsches Recht eingeschlossen.
Häufige Fragen
Gilt diese Checkliste auch außerhalb Deutschlands?
Ja. Nach Artikel 71 ist die Verordnung (EU) 2025/40 in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat, sodass die Pflichten der Artikel 15 bis 22 überall gleich lauten. Das Referenzial verbürgt diesen Satz nicht.
Kann ein Händler der Erzeuger sein?
Ja. Nach Artikel 3 Absatz 1 Nummer 15 Buchstabe b ist ein in einem Mitgliedstaat niedergelassener Händler, der verpackte Produkte erstmals im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats bereitstellt, dort der Erzeuger. Artikel 44 Absatz 2 verpflichtet diesen Erzeuger, sich dort zu registrieren. Das Referenzial verbürgt keinen der beiden Sätze.
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